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Eheschließung

JA, ich will

Wenn Sie planen, beim Standesamtsverband Aspach-Höhnhart zu heiraten, ist maximal sechs Monate vor der geplanten Eheschließung die Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) anhand der vorgelegten Urkunden und unter Anwesenheit von beiden Verlobten am Marktgemeindeamt Aspach durchzuführen.
 Im Rahmen dieses Verfahrens wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen. 

Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Die Erklärung kann am Tag der Eheschließung oder während der Ehe abgegeben werden.
 
 
 Österreichisches Namensrecht:

  • Die Verlobten können einen gemeinsamen Familiennamen, entweder den Familiennamen der Frau oder den des Mannes bestimmen.
  • Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des Anderen annimmt, kann seinen bisherigen Familiennamen mit einem Bindestrich voran- oder nachstellen, also einen Doppelnamen führen.
  • Es können auch beide Verlobte einen Doppelnamen führen, dieser muss allerdings gleich lauten
  • Die bisherigen Familiennamen beider Partner können aber auch gleich bleiben.
     

Der Familienname des Kindes kann durch eine erneute Namensbestimmung geändert werden. Dies erfolgt nicht automatisch. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird auch dann auf die gemeinsamen Kinder übertragen, wenn nur ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist.
 

Folgende Unterlagen sind nach Terminvereinbarung am Standesamt vorzulegen:

  • Amtlichen Lichtbildausweis
  • Nachweis der Geburt (z.B. Geburtsurkunde)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass, Personalausweis)
  • Ggf. Urkunde zur Führung eines akademischen Grades
  • Heiratsurkunde Vorehe
  • Nachweise über die Auflösung der Vorehe (Scheidungsbeschluss mit Rechstkraftvermerk, Sterbeurkunde)
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen vorehelichen Kinder
  • Meldenachweise (bei Wohnsitz im Ausland)
  • weitere Urkunden und Nachweise sind vorzulegen je nach Sachlage - insbesondere bei nicht-österreichischen Staatsangehörigen: z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Ledigkeitsbescheinigung, Familienstandsbescheinigung, fremdsprachige Urkunden im Original mit entsprechender Übersetzung durch einen in Österreich zugelassenen gerichtlich beeideten Dolmetscher (www.dolmetscher.at)
       - Heimatsstandesamt bzw. der Vertretungsbehörde des Heimatstaates (Botschaft, Konsulat)
       - Manche Urkunden benötigen eine Beglaubigung oder Apostille
  • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (unter 18 Jahren)
  • Gerichtsbeschluss über die Ehefähigkeitserklärung mit Rechtskraftklausel (Verlobte zwischen 16 und 18 Jahren)
  • Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft